UV-GOÄ wird zum 01.07.2026 teilweise ­umgekrempelt – ­Gebühren steigen um fünf Prozent

Einige Teile der UV-GOÄ erfahren zum 01.07.2026 umfassendere Anpassungen (Version ab dem 01.07.2026 bei der KBV online unter iww.de/s15680). Neben Änderungen bei einigen zentralen Grundleistungen ziehen auch einige Positionen für Dermatologen innerhalb der UV-GOÄ um. Zudem steigen die Gebühren zum 01.07.2026!

Gebühren der UV-GOÄ steigen – bis auf zwei Abschnitte

Die Gebühren für ärztliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 51 des Vertrags Ärzte/UV-Träger (ÄV) in der UV-GOÄ festgelegt (die UV-GOÄ ist die Anlage 1 zum ÄV). Zum 01.07.2026 steigt die Höhe der Gebühren um fünf Prozent. Von dieser Erhöhung ausgenommen sind jedoch folgende Abschnitte der UV-GOÄ:

  • Abschnitt B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen
  • Abschnitt L – Unterabschnitt XVII. – Arthroskopie – Nrn. 3400 bis 3444 UV-GOÄ (neuer Unterabschnitt!)

Umstrukturierungen innerhalb der UV-GOÄ

Im Bereich der Beratungs- und Untersuchungsleistungen der UV-GOÄ (Abschnitt B) greifen einige grundlegende Umstrukturierungen zum 01.07.2026. 

Besonders hervorzuheben ist bei der Abrechnung der symptomzentrierten Untersuchung nach Nr. 1 UV-GOÄ der Wegfall der Abrechnungsbeschränkung, nach der diese Position bislang nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis  O UV-GOÄ angesetzt werden kann (siehe Tabelle zu Nr. 1 UV-GOÄ).

Nr. 1 UV-GOÄ
Leistungslegende ab dem 01.07.2026
Anmerkungen
Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung.

• Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag wird anstelle der Nr. 1 einmal im Behandlungsfall die Nr. 6 abgerechnet. Dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kann.
• Die Leistung ist von Montag bis Freitag zwischen 7 bis 19 Uhr abzurechnen. Für Zeiten zwischen 19 bis 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann der Zuschlag nach Nr. 3 abgerechnet werden.

Daneben nicht abrechenbar: Nrn. 2, 45, 448-449, 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886, 887 UV-GOÄ
Der hier als zweiter Spiegelpunkt dargestellte Satz ist neu eingefügt.

Die bisherige Beschränkung, dass Nr. 1 UV-GOÄ nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden kann, entfällt!
Nr. 1 UV-GOÄ
Leistungslegende ab dem 01.07.2026
Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung.

• Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag wird anstelle der Nr. 1 einmal im Behandlungsfall die Nr. 6 abgerechnet. Dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kann.
• Die Leistung ist von Montag bis Freitag zwischen 7 bis 19 Uhr abzurechnen. Für Zeiten zwischen 19 bis 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kann der Zuschlag nach Nr. 3 abgerechnet werden.

Daneben nicht abrechenbar: Nrn. 2, 45, 448-449, 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886, 887 UV-GOÄ
Anmerkungen
Der hier als zweiter Spiegelpunkt dargestellte Satz ist neu eingefügt.

Die bisherige Beschränkung, dass Nr. 1 UV-GOÄ nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden kann, entfällt!

Neu ist Nr. 5 UV-GOÄ, eine Zuschlagsposition zu den Nrn. 1 und 2 UV-GOÄ für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Untersuchung. Eine vergleichbare Zuschlagsposition gab es bislang in der UV-GOÄ nicht (siehe Tabelle zur Nr. 5 UV-GOÄ auf der nächsten Seite).

Nr. 5 UV-GOÄ
Leistungslegende ab dem 01.07.2026
Anmerkungen
Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2. Dies ist im Bericht zu dokumentieren.
Die Leistung kann nur zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden und nicht für Kinder bis zum 6. Geburtstag.“
Eine Leistungsposition Nr. 5 UV-GOÄ ist in der bisherigen UV-GOÄ nicht enthalten und somit ab dem 01.07.2026 neu. Die Nr. war bislang nicht belegt.
Nr. 5 UV-GOÄ
Leistungslegende ab dem 01.07.2026
Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2. Dies ist im Bericht zu dokumentieren.
Die Leistung kann nur zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden und nicht für Kinder bis zum 6. Geburtstag.“
Anmerkungen
Eine Leistungsposition Nr. 5 UV-GOÄ ist in der bisherigen UV-GOÄ nicht enthalten und somit ab dem 01.07.2026 neu. Die Nr. war bislang nicht belegt.

Zudem erhalten einige für Dermatologen relevante Leistungspositionen innerhalb der UV-GOÄ eine neue Nummer im Gebührenverzeichnis. Das betrifft z. B. die bisherige Nr. 6b UV-GOÄ für Ganzkörperuntersuchungen der Haut oder auch die bisherige Nr. 17a UV-GOÄ für den Hautschutzplan (siehe Tabelle zu neuen Leistungspositionen auf der nächsten Seite).

Neue Nrn. ab 01.07.2026 für bestehende Leistungen der UV-GOÄ
Leistungslegende
(im Wortlaut der Version ab dem 01.07.2026)
Nr. alt
Nr. neu
Leistung nach Nr. 2 bei Ganzkörperuntersuchungen der Haut im Rahmen der leitliniengemäßen Nachsorge von Platten­epithelkarzinomen. Soweit eine Auflichtmikroskopie erforderlich wird, ist diese zusätzlich nach UV-GOÄ-Nr. 750 berechnungsfähig.
6b
735
Telemedizinische Beratungsleistungen nach Nummer 10 bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren. Bei der Behandlung von Berufskrankheiten sowie damit ggf. verbundenen Maßnahmen der Individualprävention und im Hautarztverfahren gelten die Beschränkung auf den Behandlungsfall, eine vorherige Kostenzusage, die Verlaufsberichterstattung sowie die Dokumentationspflicht nicht.
Daneben nicht abrechenbar: Nrn. 10, 10a, 731
10b
730
Telemedizinische Beratungsleistungen nach Nummer 10 bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren von mehr als 10 Minuten. Bei der Behandlung von Berufskrankheiten sowie damit ggf. verbundenen Maßnahmen der Individualprävention und im Hautarztverfahren gelten die Beschränkung auf den Behandlungsfall, eine vorherige Kostenzusage, die Verlaufsberichterstattung sowie die Dokumentationspflicht nicht.
Daneben nicht abrechenbar: Nrn. 10, 730
10c
731
Erstellung eines individuellen Hautschutzplanes nach vorheriger Anforderung durch den Unfallversicherungsträger. Die Leistung beinhaltet auch die Besprechung des Hautschutz­planes mit dem Erkrankten.
17a
736

Inkrafttreten und Umsetzung

Alle ab dem 01.07.2026 erbrachten Leistungen sind nach der dann geltenden UV-GOÄ abzurechnen. Für die Abrechnung der neuen Gebühren und Leistungen zum 01.07.2026 ist der Tag der Leistungserbringung relevant. Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 01.07.2026 formal der Lauf eines neuen Behandlungsfalls.

Fazit
Die UV-GOÄ-Reform bringt ab dem 01.07.2026 nicht nur höhere Gebühren, sondern auch eine spürbare Neuordnung zentraler Grundleistungen und weiterer Leistungen. Interessant ist die ab dem 01.07.2026 mögliche Abrechnung der Nr. 1 UV-GOÄ auch neben Leistungen der Abschnitte C bis O UV-GOÄ, beispielsweise bei einem wiederholten Verbandwechsel. Gleichzeitig werden zahlreiche Zuschläge vereinfacht und neu strukturiert, was die tägliche Abrechnung zunächst aber auch fehleranfälliger machen dürfte. Niedergelassene Dermatologinnen und Dermatologen sollten ihre BG-Abrechnungslogik und PVS-Einstellungen frühzeitig überprüfen. Unter dem Strich bietet die Reform Chancen auf bessere Vergütung und mehr Flexibilität – setzt aber eine sorgfältige Vorbereitung voraus.

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