Urteil zeigt Telemedizin-Plattform Grenzen auf

Vertragsarztrecht/Videosprechstunden

von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizin- und Sozialrecht, Dr. Babette Christophers LL.M., Münster, aesculaw.de


Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat vor dem Sozialgericht (SG) München einen Teilerfolg gegen einen Telemedizinanbieter erzielt. Das Gericht ­untersagte zentrale Elemente des Geschäftsmodells – insbesondere im Hinblick auf dessen Einbindung in die vertragsärztliche Versorgung. Konkret betrifft das ­Urteil die Tätigkeit des Anbieters im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Bayern. Andere Plattformen und Patienten in anderen Bundesländern sind zunächst nicht direkt betroffen. Dennoch könnte das Urteil Signalwirkung haben (Urteil vom 29.04.2025, Az. S 56 KA 325/22).

Gericht rügt mehrere Aspekte des Geschäftsmodells

Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Angebote und Praktiken der Plattform, die aus Sicht der KVB den gesetzlichen Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verletzen und den Sicherstellungsauftrag der KVen (§ 75 Sozialgesetzbuch [SGB] V) gefährden. Die KVB hatte insbesondere Unterlassungsansprüche zu sechs Punkten geltend gemacht.

1. Registrierungspflicht vor Videosprechstunde

Der Telemedizin-Anbieter forderte bislang eine vorherige Registrierung von Patienten, bevor eine Videosprechstunde in Anspruch genommen werden konnte. Das Gericht stellte klar: Eine solche Voraussetzung ist unzulässig – sie darf nicht Bedingung für den Zugang zur Versorgung sein.

2. Elektronische Patientenakte

Der von der Plattform angebotene digitale Dokumentenordner wurde vom ­Gericht als elektronische Patientenakte (ePA) gewertet. Diese dürfe jedoch ausschließlich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen geführt werden.

Die Plattform sei nicht befugt, für Vertragsärzte eigenständig Patientenakten zu verwalten – selbst wenn Patienten ihre Zustimmung zur Datenspeicherung erteilen.

3. Eingeschränkte Arztwahl

Ein weiteres zentrales Problem sah das Gericht in der eingeschränkten Möglichkeit zur freien Arztwahl. Nutzer konnten den behandelnden Arzt nicht vorab einsehen oder auswählen. Das widerspreche dem Recht auf freie Arztwahl gemäß SGB V.

4. Irreführende Werbung für DiGA

Auch die Bewerbung digitaler ­Gesundheitsanwendungen (DiGA) durch den Anbieter wurde beanstandet. Die Plattform hatte pauschal für eine DiGA bei ­„depressiven Episoden (ICD F32 oder F33)“ geworben, obwohl deren Einsatz nur bei spezifischen Unterdiagnosen erlaubt ist. Das Gericht wertete dies als unzulässige Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

5. Apotheken-Kooperation

In der Einbindung bestimmter Kooperationsapotheken bei der Einlösung digitaler Rezepte erkannte das Gericht einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln. Der Anbieter dürfe nicht gezielt Versandapotheken bevorzugen und Vertragsärzte indirekt zu Verstößen anstiften.

6. Vergütungsmodell für Ärzte

Schließlich untersagte das Gericht ein erfolgsabhängiges Vergütungsmodell, bei dem Ärzte eine Vermittlungsgebühr pro durchgeführtem Patientengespräch entrichteten. Dies verstoße gegen die Berufsordnung für Ärzte in Bayern, die Zuweisungen gegen Entgelt untersagt.

Bedeutung für die Telemedizin

Auch wenn das Urteil nur einen Telemedizin-Anbieter sowie GKV-Versicherte in Bayern betrifft, ist die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Branche. Sie stellt klar, dass digitale Gesundheitsdienstleister sich an die Spielregeln der vertragsärztlichen Versorgung halten müssen – insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Arztwahl, Datenschutz und Vergütung.

Der Anbieter wird nach ersten Äußerungen in der Presse gegen das Urteil ­Berufung einlegen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage in den nächsten Instanzen weiterentwickelt – und welche Auswirkungen das Verfahren auf die Regulierung der Telemedizin in Deutschland insgesamt haben wird. Mit dem „Wirtschaftsbrief Dermatologie“ werden wir Sie über aktuelle Entwicklungen hierzu informieren.

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