von Rechtsanwalt Tim Hesse,
Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Vertragsarztes zurückgewiesen. Der Arzt hatte die durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorgeschriebene Pflicht zur Bilddokumentation bei dermato-chirurgischen Leistungen als Verletzung seiner Rechte beanstandet. Dem BVerfG zufolge stellen die Vorgaben des EBM jedoch eine verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar (Beschluss vom 01.10.2025, Az. 1 BvR 985/24).
Vertragsarzt wehrte sich gegen gekürzten Honorarbescheid
Der Arzt und Kläger führte gewebeerhaltende Eingriffe bei diagnostizierter Phimose durch. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) versagte deren Vergütung in einigen Fällen mit einem Hinweis auf den EBM. Laut KV setze die Vorbemerkung zu Abschnitt 31.2.2 EBM im Fall dermato-chirurgischer Eingriffe unter anderem eine prä- sowie eine postoperative Bilddokumentation voraus, die der Arzt jedoch nicht durchgeführt hatte. Die Gerichte bestätigten die Honorarkürzung.
Schließlich hatte das BVerfG über die Angelegenheit zu entscheiden.
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt
Auch die Verfassungsbeschwerde des Vertragsarztes blieb jedoch erfolglos. Wie das BVerfG zwar feststellte, greift die vorgeschriebene Bilddokumentation in die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit ein. Denn der EBM lege insoweit verbindlich fest, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen berechnungsfähig sind. Das Gericht hält die gerügte Dokumentationspflicht dennoch für rechtmäßig.
Eine Bilddokumentation sei zwar bei den in Rede stehenden Eingriffen für den Behandlungserfolg nicht zwingend erforderlich, aber doch gerechtfertigt. Die Dokumentation stelle sicher, dass nur medizinisch indizierte Eingriffe vom System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert werden, womit deren Finanzstabilität als legitimes Ziel verfolgt werde. Der Vertragsarzt habe nicht dargelegt, dass das gerügte Erfordernis dafür nicht geeignet oder nicht erforderlich wäre. Es sei auch keine Unangemessenheit der Dokumentationsanforderung und keine Unzumutbarkeit der Dokumentation für die Patienten dargelegt worden.
Fazit:
Die Entscheidung bestätigt die Verbindlichkeit der Voraussetzungen des EBM über den Einzelfall hinaus. Das darin geregelte Erfordernis einer Bilddokumentation stellt keine unangemessene Belastung dar, da sie Ärzte nicht an der Behandlung hindert, sondern lediglich festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Leistung vergütet wird. Der damit verbundene Mehraufwand ist Ärzten der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge im Interesse des Schutzes der Solidargemeinschaft der Versicherten zumutbar.
