Der Bewertungsausschuss hat am 09.06.2026 den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17.07.2025 (siehe Wirtschaftsbrief Dermatologie, Ausgabe Nr. 7/2025) umgesetzt und die Vergütung für die Liposuktion beim Lipödem – unabhängig vom Stadium der Erkrankung – neu im EBM-Abschnitt 31.2.2 (Definierte operative Eingriffe an der Körperoberfläche) bzw. für belegärztliche Eingriffe im EBM-Abschnitt 36.2.2 geregelt.
Neue EBM-Nrn. 31095 bzw. 36095 berechnungsfähig
Für die Liposuktion am Unterschenkel, Oberarm und Ellenbogen sowie am Unterarm wird die EBM-Nr. 31095 (bzw. die Nr. 36095 bei belegärztlichen Eingriffen) neu in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen.
- Die Nr. 31095 ist mit 4.750 Punkten (605,17 Euro) bewertet,
- die Nr. 36095 mit 2.979 Punkten (379,54 Euro).
Der bereits bestehenden Nrn. 31096 bzw. 36096 werden neu die Lokalisation „Oberschenkel und Knie“ zugeordnet. Die Bewertungen dieser bereits bestehenden Positionen bleiben
- bei 6.037 Punkten (769,14 Euro) für die Nr. 31096 und
- bei 3.822 Punkten (486,94 Euro) für die Nr. 36096
Nrn. 31097 und 36097 entfallen – Zeitzuschläge werden angepasst
Die bisherigen EBM-Nrn. 31097 und 36097 entfallen. Für den zusätzlichen Hygieneaufwand bei Eingriffen nach den Nrn. 31095 und 31096 ist der Zuschlag nach Nr. 31035 berechnungsfähig.
Die bereits bestehenden Zeitzuschläge nach den Nrn. 31098 bzw. 36098 werden an die neuen Leistungen angepasst. Sie können bei Simultaneingriffen zu den Nrn. 31095 und 31096 bzw. 36095 und 36096 sowie bei Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten mit medizinischer Begründung zu den Nrn. 31096 bzw. 36096 berechnet werden. Die Kostenpauschale Nr. 40165 kann unverändert berechnet werden.
KV-Genehmigung erforderlich – Überweisung vom Hautarzt
Für die Durchführung der Liposuktion benötigen Ärzte eine spezielle KV-Genehmigung nach der Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion. Der Bewertungsausschuss hat weiter klargestellt, dass die Durchführung der Liposuktion eine Überweisung durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie mit Bestätigung des Vorliegens der in § 4 Abs. 2 und 3 Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion genannten Diagnosekriterien und Indikationsvoraussetzungen voraussetzt. Fachärzte, die die Indikation zur Liposuktion gestellt haben, dürfen die Liposuktion nicht durchführen. Vom Operateur ist der aktuelle BMI und gegebenenfalls die Waist-to-height-ratio zu dokumentieren.
WEITERFÜHRENDER HINWEIS
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 09.06.2026 als PDF-Dokument online unter iww.de/s15910
Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion bei Lipödem beim G-BA online unter iww.de/s15915