Pauschale Rabatte auf Schönheitsmedizin verstoßen gegen ärztliches Gebührenrecht

von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch,
D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

Das staatliche Preisrecht in Form der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) reguliert nicht nur die Höhe des ärztlichen Honorars, sondern beeinflusst mittelbar auch die Werbung. Auch für Patienten vorteilhafte Preisnachlässe und die Werbung damit sind nicht ohne Weiteres erlaubt, wie ein Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt (Urteil vom 28.01.2025, Az. 5 U 13/22).

Sachverhalt

Eine Klinik schaltete in ihrem Internetauftritt Werbung für ambulante Leistungen mehrerer (mit der Klinik unternehmerisch verbundener) ärztlicher Praxen im Bereich der Schönheitsmedizin. Gewonnen werden sollten die Patienten mit einem „10 % Neukundenrabatt“
und speziell für Unterspritzungen mit einem Nachlass von „30 % mit der Premiumcard“.

Die Wettbewerbszentrale, ein gemeinnütziger Verein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, verklagte den Klinikbetreiber als Verantwortlichen für den Internetauftritt auf Unterlassung. Wie schon in der Vorinstanz ­bekam die Wettbewerbszentrale auch vor dem Berliner Kammergericht recht. Der Webportalbetreiber wurde verurteilt, die Bewerbung ärztlicher Schönheitsmedizin mit pauschalen Rabatten zu unterlassen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht war der Auffassung, dass die Werbung gegen § 5 GOÄ verstößt. Die Vorschrift stellt für die Gebührenbemessung für eine ärztliche Leistung – auch für medizinisch nicht notwendige Schönheitsmedizin – einen Gebührenrahmen zur Verfügung. Die Mindestgebühr liegt stets beim einfachen Gebührensatz (also dem Betrag, der sich bei Multiplikation der in der GOÄ ausgewiesenen Punktzahl einer Leistung mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt, vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 GOÄ). Die Höchstgebühr liegt in der Regel beim 3,5-Fachen des Einfachsatzes (bei einigen Leistungen liegt diese Grenze bereits beim 2,5-Fachen oder gar beim 1,3-Fachen des Einfachsatzes). Den Maßstab für die Ermittlung der im konkreten Behandlungsfall „richtigen“ Gebühr gibt der Gesetz­geber ebenfalls vor: Nach § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ hat der Arzt die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des billigen Ermessens hat der Arzt zwingend die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung zu berücksichtigen.

Kammergericht bestätigt: § 5 GOÄ verbietet „Pauschalangebote“
Diese Regelung, so das Gericht, stehe der pauschalen Gewährung eines Rabatts für eine ärztliche Behandlung entgegen.

Die gesetzlichen Kriterien zur billigen Bestimmung der Gebühr seien einzelfall- und leistungsbezogen. Die Gewährung eines Rabatts für jeden Neukunden oder jeden Inhaber einer „Premiumcard“ sei mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar, und zwar auch dann, wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewege.

Aus der Unvereinbarkeit einer pauschalen Rabattgewährung mit den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergebenden Abrechnungskriterien folge zugleich, dass auch eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts unzulässig sei. Denn das staatliche Preisrecht in Form der GOÄ diene (auch) der Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs um Patienten und damit der ­Sicherung eines funktionierenden Gesundheitswesens, indem für den (Preis-)Wettbewerb für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber (Ärzte) gleiche rechtliche Voraussetzungen geschaffen würden.

Unerheblich sei auch, dass es für die beworbenen Leistungen keine „passenden“ Positionen im Gebührenverzeichnis gäbe. Für solche Fälle sähe die GOÄ in § 6 Abs. 2 zwingend die Analogabrechnung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses vor.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des Kammergerichts ergänzt die bisherige strenge Rechtsprechung zur Preisgestaltung bei ärztlichen Leistungen, wonach Pauschal- oder Festpreise den oben beschriebenen Kriterien der Gebührenbemessung widersprechen. Insbesondere dem Argument, für Schönheitsmedizin würde die GOÄ nicht gelten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2006 eine Absage erteilt (Az. III ZR 223/05).

Gleichwohl ist das Thema noch nicht auserzählt, denn die GOÄ erlaubt in § 2 durchaus eine Abweichung in der Gebührenhöhe. Nur eben nicht pauschal für alle oder eine große unbestimmte Menge von Patienten, sondern nur durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach persönlicher Absprache im Einzelfall und vor Erbringung der Leistung. Zwar darf auch in solch einer Vereinbarung kein Rabatt gewährt werden, sondern „nur“ ein von der GOÄ abweichender Steigerungssatz. Eine Vereinbarung, es in der Honorarrechnung beim (z. B.) einfachen Steigerungssatz zu belassen, dürfte aber eine rabattähnliche Wirkung entfalten. In der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist freilich, ob ein Arzt mit der Bereitschaft zum Abschluss einer „GOÄ-Einfachsatz-Vereinbarung“ werben darf oder damit berufsrechtswidrig an die „Schnäppchen-Gier“ appelliert. Ärztinnen und Ärzte, die eine Bewerbung eigener Preisflexibilität planen, sollten sich deshalb vorab mindestens mit der für sie zuständigen Ärztekammer abstimmen.

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