von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung geht zuweilen mit Bürokratie einher. Das wird meist als lästig empfunden. Wie eine Missachtung von Formalien extrem teuer, aber auch leicht verhindert werden kann, zeigt eindrucksvoll ein jüngst ergangenes Urteil des Sozialgerichts (SG)Hamburg (Urteil vom 21.05.2025, Az. S 3 KA 30/21).
Der Fall: Weiterbildungsgenehmigung war ausgelaufen
Eine Hamburger Hautärztin mit Weiterbildungsbefugnis beschäftigte eine Ärztin in Halbtagsweiterbildung von 2016 bis 2021. Eine von der KV Hamburg erteilte Genehmigung für die Beschäftigung dieser Weiterbildungsassistentin war auf drei Jahre befristet und endete mit Ablauf des Januar 2019.
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beantragte die Praxisinhaberin eine Verlängerung erst Anfang 2020 und erhielt diese auch – aber erst ab dem 01.03.2020. Ihre anschließende Bitte, ihr auch für die Zwischenzeit die Beschäftigungsgenehmigung zu erteilen, wurde abschlägig beschieden. Mehr noch: Die KV forderte – als sachlich-rechnerische Berichtigung nach § 106d Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V – für die Quartale I/2019 bis I/2020 Honorar in Höhe von rund 75.700 Euro mit dem Argument zurück, die Leistungen der nicht genehmigten Weiterbildungsassistentin seien nicht vergütungsfähig gewesen.
Die Praxisinhaberin klagte und argumentierte, auch in den streitgegenständlichen Quartalen hätten alle Voraussetzungen für eine Beschäftigungsgenehmigung vorgelegen. Jedenfalls dürften angesichts der überwiegend privatärztlichen Tätigkeit der Weiterbildungsassistentin in der Hautarztpraxis lediglich 4.200 Euro zurückgefordert werden. Zum Beleg reichte die Ärztin beispielhafte Tagestätigkeitsprotokolle ein.
Das SG Hamburg gab im Grundsatz der KV recht, reduzierte aber immerhin den Rückforderungsbetrag auf rund 35.300 Euro.
Genehmigung ist auch Voraussetzung für Honorar
Die gerichtliche Entscheidung, die von der Weiterbildungsassistentin erbrachten vertragsärztlichen Leistungen mangels Genehmigungsbescheid als nicht vergütungsfähig anzusehen, kam nicht überraschend. Das Gericht folgte damit der ständigen Rechtsprechung, nach der vertragsärztliche Leistungen – auch wenn sie fachlich völlig korrekt durchgeführt wurden – von der KV nicht bezahlt werden müssen, wenn Formalitäten der Leistungserbringung nicht eingehalten wurden. Zu derartigen Formalitäten gehören insbesondere Genehmigungen. Solche sind in etlichen Konstellationen erforderlich, so z. B.
- bei einem Praxisumzug,
- bei Errichtung einer Zweigpraxis,
- bei Vertretungen über insgesamt mehr als drei Monate binnen der letzten zwölf Monate,
- bei der Erbringung qualifikationsgebundener Leistungen (z. B. Sonografien, Akupunktur, spezialisierte geriatrische Diagnostik, MRSA-Eradikation) oder eben
- bei der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten.
Für diese ergibt sich das aus § 32 Abs. 2 S. 5 der Ärzte-Zulassungsverordnung, der schlicht, aber eindeutig bestimmt, dass für die Beschäftigung eines Assistenten die vorherige Genehmigung der KV erforderlich ist. Diese Norm wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass die Behandlung von GKV-Patienten durch einen Weiterbildungsassistenten ohne Vorliegen einer Genehmigung rechtswidrig ist. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung unstreitig vorgelegen haben. Es ist – wie es das SG Hamburg ausdrückt – „allein entscheidend […], ob die Genehmigung tatsächlich vorliegt oder nicht“. Nicht ausreichend wäre deshalb z. B. eine handschriftliche Angabe der Assistentenbeschäftigung auf der Abrechnungssammelerklärung. Eine rückwirkende Einholung der erforderlichen Genehmigung schließt u. a. der Normtext aus: § 32 Abs. 2 S. 5 der Ärzte-Zulassungsverordnung spricht ausdrücklich von einer „vorherigen“ Genehmigung.
Rückzahlungsbetrag kann von der KV geschätzt werden
Zur konkreten Höhe der Honorarrückzahlung war die KV Hamburg auf eine – möglichst realitätsnahe – Schätzung angewiesen, denn Leistungen von Weiterbildungsassistenten werden nicht unter einer eigenen lebenslangen Arztnummer (LANR), sondern unter der LANR des Weiterbildungsberechtigten abgerechnet. Die konkret von ihnen erbrachten Leistungen können im Einzelfall nicht festgestellt werden. Die KV meinte hier einen Anteil von 15 Prozent der insgesamt von der Hautärztin abgerechneten Punktmenge – bzw. das dafür gezahlte Honorar – zurückfordern zu können. Das SG Hamburg legte seiner Rückforderungsberechnung hingegen nur einen Teil der Leistungsmenge der Hautärztin zugrunde, weil die anderen bei der Hautärztin tätigen Weiterbildungsassistentinnen genehmigt und deren Leistungen somit nicht zu beanstanden waren. Von dem so verbliebenen Teil der Leistungsmenge der Ärztin kürzte das Gericht 12,5 Prozent.
Vertragsärztliche Genehmigungsvorbehalte stellen keine bloße Förmelei dar: Ihre penible Beachtung ist essenziell für die Höhe des Honorars. Bei Weiterbildungs-assistenten steht zudem ggf. eine Rückzahlung des von der KV als Förderung gewährten Gehaltszuschusses auf dem Spiel. Dabei lassen sich derart negative Folgen leicht verhindern: Jede Art der Beschäftigung von ärztlichen Mitarbeitern sollte vorab auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung abgeklopft werden. Gleiches gilt für angedachte Änderungen am eigenen Zulassungsstatus oder am GKV-Leistungsportfolio. Angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Szenarien sollte im Zweifel eine schriftliche Anfrage an die KV gerichtet werden. Erste orientierende Hilfestellung bietet zudem der Internetauftritt der KV, am besten unter Verwendung der Suchfunktion. In den allermeisten Fällen trifft man so sogar auf einen entsprechenden Antragsvordruck.