von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
Entscheiden sich Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus persönlichen Gründen dafür, eine privatärztliche statt der GKV-Behandlung in Anspruch zu nehmen, kommt die Ausstellung von Kassenrezepten nicht infrage! Das wird beispielsweise relevant, wenn GKV-Patienten wegen Terminengpässen zunächst einen Privatarzt konsultieren.
Einordnung und Abgrenzung gegenüber IGeL
Wichtig ist, dass in einer solchen Konstellation ein Sachleistungsanspruch des GKV-Versicherten zwar besteht, der Patient jedoch hierauf verzichten möchte. Dies ist zu unterscheiden von medizinischen Wunschleistungen oder Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die eben nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind.
BMV-Ä verlangt schriftlichen Patientenwunsch nach Privatbehandlung
Sofern es sich um rein privatärztliche Praxen handelt, ist die Ausstellung eines Kassenrezepts nicht möglich, weil die technischen Voraussetzungen zur GKV-Rezeptierung (TI-Komponenten etc.) nicht zur Verfügung stehen. Aber auch für niedergelassene Ärzte mit Zulassung ist eine GKV-Rezeptierung rechtlich ausgeschlossen, wenn die Patienten nach der Behandlung bei einem Privatarzt kommen oder auf eigenen Wunsch beim Kassenarzt privatärztlich behandelt werden. Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) sieht in § 18 Abs. 8 Nr. 2 vor, dass Vertragsärzte gegenüber den gesetzlich Versicherten nur dann privatärztlich abrechnen dürfen, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Dieses Verlangen des Patienten muss dem behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. Vor der Behandlung darf der Vertragsarzt keinen Einfluss nehmen, da der Patient auf eigene Initiative auf eigene Kosten behandelt werden muss. Dies gilt bereits für das Angebot einer Privatbehandlung durch den Vertragsarzt für Leistungen, die zum Leistungskatalog der GKV gehören.
Fazit
Aus der schriftlichen Erklärung des Patienten muss sich eindeutig ergeben, dass dieser ausdrücklich verlangt hat, trotz eines bestehenden Sachleistungsanspruchs auf eigene Kosten behandelt zu werden. Ein schriftlicher Vertrag über privatärztliche Leistungen (Stichwort IGeL-Vertrag) reicht hier nicht aus.
Der Verzicht des GKV-Patienten auf den bestehenden Sachleistungsanspruch schließt auch die Verordnung von Arzneimitteln u. a. mit ein. Anderenfalls müsste die Versichertenkarte in der behandelnden Praxis zur Rezeptierung eingelesen werden, sodass allein durch die Verordnung ein Leistungsfall aufseiten der GKV entstünde. Sofern in diesem Prozess auch noch eine EBM-Position zur Abrechnung gebracht werden sollte, läge ein Fall der unzulässigen Doppelabrechnung vor. Es ist daher im unmittelbaren Interesse der vertragsärztlichen Praxis an privatärztlich behandelte GKV-Patienten keine Kassenrezepte herauszugeben!
