Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat im August 2026 entschieden, dass Vertragsärzte die EBM-Nrn. 01431, 01647 und 01648 für Erstbefüllung bzw. Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) noch bis 31.12.2026 abrechnen können. Hintergrund ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Danach war zwar eindeutig vorgesehen, dass die drei genannten EBM-Positionen künftig entfallen. Unklar war jedoch, zu welchem Zeitpunkt genau diese Positionen wegfallen. Die Krankenkassen hatten gefordert, dass die Streichung bereits mit Wirkung zum 01.10.2026 erfolgt, also im Quartal IV/2026 keine Vergütung mehr für die Befüllung und Aktualisierung der ePA gezahlt wird. Der EBA hat daraufhin geklärt, dass die entsprechenden EBM-Positionen erst zum 01.01.2027 wegfallen. Daneben hat der EBA weitere relevante Beschlüsse für Hausarztpraxen getroffen.
Für Hausärzte: Wegfall weiterer EBM-Positionen zum 01.01.2027
Für Fachärzte: Zuschläge bei Terminvermittlung auch in Quartal IV/2026
Unterschiedliche Auffassungen gab es auch hinsichtlich der Zuschläge zu den fachärztlichen Grund- und Konsiliarpauschalen bei der Vermittlung eines Behandlungstermins über die Terminservicestelle (TSS) oder durch einen Haus- bzw. Kinderarzt. Auch diese Zuschläge sollten nach den Vorstellungen der Krankenkassen bereits zum 01.10.2026 aus dem EBM gestrichen werden. Auch hier hat der EBA gegen die Krankenkassen entschieden. Fachärzte können daher auch im Quartal IV/2026 diese Zuschläge abrechnen.