Auf dem 130. Deutschen Ärztetag in Hannover ist unter anderem ein Beschluss des Ärzteparlaments zu den Kosten für Kopien der Patientenakte getroffen worden. Es handelt sich um eine Umsetzung in der (Muster-)Berufsordnung.
Beim Ärztetag (12.05. bis 15.05.2026) wurde die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) angepasst. Patienten sollen demnach künftig die erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen, soweit keine erheblichen therapeutischen Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Ausgangspunkt dieser Anpassung ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Art. 15) sowie ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-307/22). In dieser Frage gab es auch bereits eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der § 630g BGB regelte bereits zuvor den Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte sowie das Recht, Abschriften hiervon zu verlangen. Bisher stellten Arztpraxen und Kliniken diese Abschriften regelmäßig gegen Kostenerstattung bereit. Dabei beriefen sie sich auf die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die eine Entgeltpflicht für Abschriften regelten. Mit der ergänzenden Fassung von § 630g Abs. 1 S. 4 BGB, die am 06.02.2026 in Kraft getreten war, wird ausdrücklich klargestellt, dass die erste Abschrift der Behandlungsakte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Durch die Anpassung der MBO-Ä durch den Ärztetag wird nun auch klargestellt, dass der Anspruch auf eine kostenfreie Kopie nur einmal besteht und sich nicht auf beliebig viele Ausfertigungen erstreckt.