von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com
Gerade im Rahmen dermatologischer Untersuchungen stellt sich oft die Frage möglicher Befunderhebungsfehler – in Abgrenzung zu einem Diagnoseirrtum. Diese Abgrenzung ist wichtig, denn daran anknüpfend regelt sich die Beweislastverteilung und letztlich die Frage der Haftung. Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zeigt die grundsätzliche Problematik anschaulich auf (Urteil vom 26.03.2024, Az. 4 U 1718/23).
Worum geht es?
Im Kern geht es um die fehlerhafte Behandlung eines Leberflecks ohne die Verwendung eines Auflichtmikroskops. Die Behandlung fand im Jahr 2018 statt. Patientenseitig wurde zum Fall vorgetragen, dass die Untersuchung und die Diagnose eines Leberflecks nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Im Raum stand also eine vermeintlich falsche Diagnose und die darauf basierende unzureichende Behandlung. Zuvor hatte das Landgericht Leipzig die Klage des Patienten abgewiesen. Mit der Berufung verfolgte dieser seine Ansprüche weiter. Das OLG stellt in seinen Leitsätzen fest, dass der Vorwurf, ein Hautarzt habe bei der Untersuchung einer Auffälligkeit kein Auflichtmikroskop verwendet und infolgedessen einen bösartigen Tumor fehldiagnostiziert, im Schwerpunkt einen Befunderhebungsfehler betrifft.
Hinsichtlich der Dokumentation wird ausgeführt, dass die aus der fehlenden Dokumentation folgende Vermutung, dass eine Behandlungsmaßnahme nicht getroffen wurde, im Wege der freien Beweiswürdigung durch eine Anhörung des Arztes entkräftet werden könne. In der Folge hatte der Patient auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die zulässige Berufung war unbegründet. Das Landgericht hat die geltend gemachten Ansprüche im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld und Feststellung der zukünftigen Einstandspflicht aus den §§ 630 a ff., 823 Abs. 1, 280, 253, 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder anderen rechtlichen Gründen gegen die Ärztin wurden wiederum verneint. Der Patient konnte den Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens weder in Form eines Diagnoseirrtums noch eines Befunderhebungsfehlers führen. Die Untersuchung des Leberflecks sei lege artis, also nach den Regeln der ärztlichen Kunst, erfolgt. Ein Diagnoseirrtum oder Befunderhebungsfehler lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Abgrenzung: Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler
Dabei setzt sich das Gericht detailliert mit der Abgrenzung zwischen beiden Begriffen auseinander und führt aus:
„Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird und die Erhebung und/oder die Sicherung medizinisch gebotener Befunde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., Abschnitt B, Rn. 296).
Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 21.12.2010, Az. VI ZR 284/09 sowie Urteil vom 07.11.2023, Az. 4 U 675/23). Ein Diagnoseirrtum setzt dabei voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat – er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären – dann ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (vgl. BGH-Urteil vom 26.1.2016, Az. VI ZR 146/14, Rn. 6)“.
Für den Arzt ist die Feststellung eines Diagnosefehlers deutlich günstiger als ein Befunderhebungsfehler. Denn Irrtümer bei einer Diagnosestellung gelten oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Dahinter steht der Gedanke, dass die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, sondern auf die verschiedensten Ursachen hinweisen können (vgl. BGH-Urteil vom 08.07.2003, Az. VI ZR 304/02). Ein Diagnoseirrtum ist daher nicht immer als Behandlungsfehler zu werten. Die Frage ist vielmehr, ob die Deutung der Befunde noch vertretbar war (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.7.2011, Az. 12 U 9/11). Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Folgen für dermatologische Praxen
Ein Diagnoseirrtum wird angenommen, wenn ein Arzt trotz sorgfältiger Untersuchung und Abwägung aller Befunde zu einer falschen Diagnose kommt, weil die Symptome mehrdeutig waren. Es kommt darauf an, ob übliche Untersuchungsmethoden angewandt wurden. Maßstab ist dann die Vertretbarkeit der Diagnose. Die Beweislast trägt der Patient.
Ein Befunderhebungsfehler liegt dagegen vor, wenn der Arzt notwendige Untersuchungen zur Feststellung des Gesundheitszustands des Patienten unterlässt oder nicht sachgerecht durchführt. Er hat also nicht alles veranlasst, was notwendig gewesen wäre, um eine zutreffende Diagnose zu stellen. Darin liegt dann ein Standardverstoß. Es kann zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen. Denn: Gemäß § 630 h BGB kann ein grober Befunderhebungsfehler weitreichende Konsequenzen haben. Die Norm bestimmt in Abs. 5: „… wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.“
