Arbeitsrecht
Wer per Stellenanzeige einen „Digital Native“ sucht, läuft Gefahr, von einem Bewerber wegen Altersdiskriminierung angegangen zu werden und eine Entschädigung zahlen zu müssen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2024, Az. 17 Sa 2/24).
Mit der Formulierung in einer Stellenanzeige: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und aller gängigen Programme für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“, möchte der Arbeitgeber Bewerber ansprechen, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung stellt laut LAG ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Denn als „Digital Native“ wird eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen und in deren Benutzung geübt ist. Dem Begriff „Digital Native“ kann so ein Alters- bzw. Generationenbezug nicht abgesprochen werden. Das LAG betont, dass es offenlassen könne, ob der Jahrgang 1981 als Beginn der „Digital Natives“ anzunehmen sei. Jedenfalls Jahrgänge vor 1980 gehörten nicht dazu. Dem Bewerber (Jahrgang 1972) wurde eine AGG-Entschädigung zugesprochen.
