von RA, FA für MedizinR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenposition ausdenken, die in der GOÄ gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 27. 02 2026, Az. L 4 KR 289/21).
Rechnung für Immunadsorption
In dem kuriosen Fall hatte eine gesetzlich versicherte Patientin bei ihrer Krankenkasse eine sog. Immunadsorption beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das u. a. zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird. Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen ihres Arztes anschließend bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab.
Keine existierende GOÄ-Position
Aus der Pressemitteilung des Gerichts geht hervor, dass ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung vorausgesetzt hätte, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht. Der Fälligkeit der Arztrechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄ genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einer Gebührenposition für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte hier für die Immunadsorption eine Position angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.