Mit dem Schlussquartal 2025 startete die Hausarzt-Entbudgetierung. Zum Maßnahmenpaket gehören auch der Umbau der hausärztlichen Vorhaltepauschale sowie die Einführung einer neuen Versorgungspauschale. Die Details zur Versorgungspauschale hat der Bewertungsausschuss bei Redaktionsschluss noch nicht festgelegt. Geplant ist, dass für Patienten mit chronischen Erkrankungen ohne hohen Betreuungsbedarf eine bis zu vier Quartale umfassende Versorgungspauschale eingeführt wird.
Der Personenkreis, bei denen die neue Versorgungspauschale abzurechnen ist, ist im Gesetz wie folgt definiert:
Der Personenkreis, bei denen die neue Versorgungspauschale abzurechnen ist, ist im Gesetz wie folgt definiert:
- Versicherte ab dem 18. Lebensjahr,
- bei denen aufgrund einer chronischen Erkrankung
- eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel erforderlich ist,
- wobei die Versicherten aber nicht intensiv betreut werden müssen.
Merke: Diese Versorgungspauschale umfasst künftig sowohl die Versichertenpauschale als auch die derzeitige Chronikerpauschale. Eine zusätzliche Abrechnung der Versicherten- und Chronikerpauschalen neben der Versorgungspauschale ist daher nicht möglich.
Einzelleistungen, beispielsweise das hausärztliche Gespräch nach Nr. 03230, sowie Zuschläge nach dem Kapitel IV 37 EBM (u. a. Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen) können jedoch neben der Versorgungspauschale abgerechnet werden. Eine gestufte Bewertung der Versorgungspauschalen in Abhängigkeit vom Behandlungsbedarf ist nach dem Gesetzestext möglich.
Die gesetzliche Regelung sieht weiter vor, dass die Versorgungspauschale je Versicherten – unabhängig von der Anzahl und Art der Kontakte des Versicherten mit der jeweiligen Arztpraxis – nur einmal innerhalb eines bestimmten Zeitraums abrechenbar ist. Dieser Abrechnungszeitraum
Zudem soll die Versorgungspauschale nur durch eine einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde Arztpraxis abrechenbar sein. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus: „Im Hinblick auf eine gute Versorgung chronischer Erkrankungen und dem ressourcensparenden Umgang mit den Hausarztkapazitäten liegt es in der Pflicht der betroffenen Patienten sowie der Hausärzte, dass die Erkrankung durch nur einen Hausarzt betreut wird.“ Insbesondere diese Vorgabe kann sicherlich zu Problemen in der Praxis führen.
Die gesetzliche Regelung sieht weiter vor, dass die Versorgungspauschale je Versicherten – unabhängig von der Anzahl und Art der Kontakte des Versicherten mit der jeweiligen Arztpraxis – nur einmal innerhalb eines bestimmten Zeitraums abrechenbar ist. Dieser Abrechnungszeitraum
- soll vier aufeinanderfolgende Kalenderquartale,
- muss mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderquartale umfassen.
Zudem soll die Versorgungspauschale nur durch eine einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde Arztpraxis abrechenbar sein. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus: „Im Hinblick auf eine gute Versorgung chronischer Erkrankungen und dem ressourcensparenden Umgang mit den Hausarztkapazitäten liegt es in der Pflicht der betroffenen Patienten sowie der Hausärzte, dass die Erkrankung durch nur einen Hausarzt betreut wird.“ Insbesondere diese Vorgabe kann sicherlich zu Problemen in der Praxis führen.
Merke: Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die neue Versorgungspauschale nicht für alle Chroniker gilt, sondern nur für Versicherte mit chronischen Erkrankungen ohne intensiven Betreuungsbedarf. Bei chronisch kranken Versicherten mit intensivem Betreuungsbedarf können unverändert die entsprechende Versichertenpauschale und die Chronikerpauschale berechnet werden.
