Erweiterter Bewertungsausschuss sorgt für Klarheit bei TSVG- und ePA-Leistungen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat im August 2026 entschieden, dass Vertragsärzte die EBM-Nrn. 01431, 01647 und 01648 für Erstbefüllung bzw. Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) noch bis 31.12.2026 abrechnen können. Hintergrund ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Danach war zwar eindeutig vorgesehen, dass die drei genannten EBM-Positionen künftig entfallen. Unklar war jedoch, zu welchem Zeitpunkt genau diese Positionen wegfallen. Die Krankenkassen hatten gefordert, dass die Streichung bereits mit Wirkung zum 01.10.2026 erfolgt, also im Quartal IV/2026 keine Vergütung mehr für die Befüllung und Aktualisierung der ePA gezahlt wird. Der EBA hat daraufhin geklärt, dass die entsprechenden EBM-Positionen erst zum 01.01.2027 wegfallen. Daneben hat der EBA weitere relevante Beschlüsse für Hausarztpraxen getroffen.

Für Hausärzte: Wegfall weiterer EBM-Positionen zum 01.01.2027

Der EBA hat am 25.08.2026 auch Beschlüsse zu TSVG-Zuschlägen sowie zur Abrechnung bei der Beratung zur Organspende getroffen. So sollen auch der TSVG-Zuschlag zur Terminvermittlung für Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte nach Nr. 03010 (Hausärzte) bzw. Nr. 04010 (Kinderärzte) sowie der Zuschlag zur Vermittlung eines dringenden Facharzttermins nach Nr. 03008 bzw. Nr. 04008 zum 01.01.2027 wegfallen, was nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auch unstrittig war. Das gilt zudem auch für den Wegfall der Nr. 01480 für die Beratung zur Organspende, die ebenfalls zum 01.01.2027 aus dem EBM verschwindet. Eine weitere Streichung betrifft die Zuschläge zur Kurzzeittherapie nach Abschnitt 35.2.3.2 EBM (ebenfalls wirksam zum 01.01.2027).

Für Fachärzte: Zuschläge bei Terminvermittlung auch in Quartal IV/2026

Unterschiedliche Auffassungen gab es auch hinsichtlich der Zuschläge zu den fachärztlichen Grund- und Konsiliarpauschalen bei der Vermittlung eines Behandlungstermins über die Terminservicestelle (TSS) oder durch einen Haus- bzw. Kinderarzt. Auch diese Zuschläge sollten nach den Vorstellungen der Krankenkassen bereits zum 01.10.2026 aus dem EBM gestrichen werden. Auch hier hat der EBA gegen die Krankenkassen entschieden. Fachärzte können daher auch im Quartal IV/2026 diese Zuschläge abrechnen.

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