von RAin, FAin für Medizin- u. Sozialrecht Dr. Babette Christophers LL.M., Münster, aesculaw.de
Das GKV-BStabG, das am 30.07.2026 in Kraft getreten ist, bringt die Abschaffung bzw. den Wegfall von bundesweit geltenden Praxisbesonderheiten für bestimmte Arzneimittel mit sich. Was bedeutet die Abschaffung für Dermatologinnen und Dermatologen im Vertragsarztsystem?
Was genau wurde beschlossen?
In KV-Kreisen hieß es im Juli 2026 zunächst, die entsprechenden Präparate verlören ihren Status als bundesweite Praxisbesonderheit. Sie könnten weiter verordnet werden, würden aber nicht mehr als Praxisbesonderheit berücksichtigt. Dies wiederum verneinte der Verband forschender Pharmaunternehmen (vfa). Die Streichung des entsprechenden Absatzes verhindere lediglich neue Vereinbarungen zu Praxisbesonderheiten. Bestehende Praxisbesonderheiten gälten als Teile der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarungen grundsätzlich fort. Übergangsregelungen seien daher nicht notwendig. Nunmehr ist der Sachverhalt geklärt: So heißt es in der Praxisinfo der KBV (Stand August 2026, bei der KBV online unter tinyurl.com/mptw8dks), dass die bundesweit geltenden Praxisbesonderheiten (nur) bei neu abzuschließenden Erstattungsbetragsvereinbarungen wegfallen. Dies vorausgesetzt stellt sich die Frage, was Erstattungsbetragsvereinbarungen sind, wie lange sie gelten und wo sich Informationen darüber finden lassen.
Was sind Erstattungsvereinbarungen und wie häufig werden sie abgeschlossen?
In Erstattungsbetragsvereinbarungen werden Preise für neue, patentgeschützte Medikamente in Deutschland ausgehandelt. Der GKV-Spitzenverband und das pharmazeutische Unternehmen vereinbaren diesen einheitlichen Abgabepreis nach einer Nutzenbewertung des Wirkstoffs. Als Grundregel gilt, dass pro neuen Wirkstoff eine feste Erstattungsbetragsvereinbarung geschlossen wird. Änderungen in der Vereinbarung erfolgen beispielsweise, wenn Änderungen in der Zulassung der entsprechenden Arzneimittel vorgenommen werden, die eine erneute sogenannte „frühe Nutzenbewertung nach sich ziehen – beispielsweise, wenn die Zulassung für eine neue Indikation oder eine neue Patientengruppe erfolgt. Des Weiteren können die Verträge ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Wie kann eine Ärztin oder ein Arzt herausfinden, ob Erstattungsvereinbarungen gekündigt worden sind?
Auf der Website des GKV-Spitzenverbands können sich Ärztinnen und Ärzte über „den Bestand an Bundespraxisbesonderheiten zum 29.07.2026“ informieren (online unter tinyurl.com/39y2yw8n), allerdings als „unverbindliche Information“, die „keine amtliche Veröffentlichung“ darstellt. Diese Website wird künftig um Bundespraxisbesonderheiten bereinigt, die aufgrund eines Beendigungstatbestands nach § 130b SGB V künftig entfallen. Die Verhandlungen über Erstattungsbeträge, ihre Vorbereitung, Beratungsunterlagen und Niederschriften sind hingegen ausdrücklich vertraulich.
- Die Ärztin bzw. der Arzt kann sich – wenn auch nur als unverbindliche Information – auf der Website des GKV-Spitzenverbands über den aktuellen Stand an Bundespraxisbesonderheiten informieren. Die Website wird zukünftig zudem um Bundespraxisbesonderheiten bereinigt, die aufgrund eines Beendigungstatbestands nach § 130b SGB V entfallen.
- Die korrekte und umfassende Dokumentation der patientenindividuellen Therapieentscheidungen wird somit von großer Bedeutung sein sowohl für
- mögliche Begründungen im Prüfverfahren als auch
- für das Beantragen von individuellen Praxisbesonderheiten.