Der Bundestag hat am 10.07.2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Trotz massiver Proteste aller Ärzteverbände wurden die bereits in der Ausgabe Nr. 3/2026 des Wirtschaftsbriefs Dermatologie skizzierten Einschnitte bei der Vergütung ärztlicher Leistungen übernommen und teilweise sogar erweitert. Dieser Beitrag erläutert die für Dermatologinnen und Dermatologen relevanten Änderungen, die ab dem 01.01.2027 gelten.
Hautkrebsscreening bleibt in 2027 zunächst – Überprüfung
Wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen, wurde die Empfehlung der Finanzkommission zur Aussetzung des Hautkrebsscreenings nicht umgesetzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll vielmehr bis zum 31.12.2027 die derzeitigen Regelungen hinsichtlich eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Im Jahr 2027 können zugelassene Dermatologinnen und Dermatologen also das Hautkrebsscreening nach dem EBM wie bisher abrechnen.
Streichung des Hygienezuschlags nach Nr. 10215
Dermatologen erhalten derzeit – von der KV zugesetzt – einen sogenannten Hygienezuschlag von 2 Punkten bzw. 0,25 Cent auf jede abgerechnete Grundpauschale. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthaltene Streichung dieses Zuschlags wurde im Laufe der finalen Verhandlungen in das Gesetz aufgenommen. Bei angenommenen 1.600 Behandlungsfällen pro Quartal entspricht dies einem Honorarminus von rund 1.600 Euro pro Jahr.
Streichung der ePA-Vergütung – nach Nrn. 01431, 01647, 01648
Ab 2027 entfällt die Vergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA). Die Positionen mit den EBM-Nrn. 01431, 01647 und 01648 werden aus dem Katalog gestrichen. Die Vergütung für die Erstbefüllung einer ePA nach Nr. 01648 (89 Punkte bzw. 11,34 Euro) bleibt nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses bis zum 31.12.2026 unverändert.
Wegfall der TSVG-Vorteile
Die im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) eingeführten Zuschläge zur dermatologischen Grundpauschale bei einer Vermittlung durch Hausärzte und durch die Terminservicestellen entfallen zum Jahresende 2026. Alle Leistungen in TSVG-Vermittlungsfällen sowie alle Leistungen in der offenen Sprechstunde werden ab dem Quartal I/2027 innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), also gegebenenfalls budgetiert vergütet. Die Verpflichtung zu offenen Sprechstunden in einem Umfang von fünf Wochenstunden (bei vollem Versorgungsumfang) bleibt jedoch bestehen.
Die MGV wird 2027 entsprechend angehoben. Zudem soll durch Vorgaben in den KV-spezifischen Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) sichergestellt werden, dass die MGV-Erhöhung der jeweiligen Fachgruppe zugerechnet wird. Das bedeutet, dass andere Fachgruppen von der Einbeziehung der von Dermatologen abgerechneten TSVG-Leistungen in die MGV nicht profitieren können.
Neustrukturierung des Katalogs extrabudgetärer Leistungen
Der gesamte Katalog extrabudgetär vergüteter Leistungen wird deutlich ausgedünnt. Gesetzlich vorgegeben ist somit nur noch eine extrabudgetäre Vergütung der nichtärztlichen Dialyseleistungen, derjenigen Leistungen im EBM, für die noch keine Abrechnungsdaten von mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen, der Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit sowie spezifischer Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Der Bewertungsausschuss kann jedoch weitere Leistungen der extrabudgetären Vergütung zuweisen, wenn diese Leistungen die Versorgungsqualität und die Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss verbindliche und objektivierbare Kriterien zu beschließen, anhand derer die Einhaltung der Voraussetzungen überprüft werden. Sowohl die bisher extrabudgetäre Vergütung für ambulante Operationen als auch die Vergütung für das Hautkrebsscreening stehen daher unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Beschlussfassung des Bewertungsausschusses.
Vorgaben für die Anpassung des EBM-Orientierungspunktwerts
Bei der jährlichen Anpassung des Orientierungspunktwerts (OW) ist künftig der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zwingend zu beachten. Die Auswirkungen auf die in den nächsten Wochen vom (Erweiterten) Bewertungsausschuss anstehende Beschlussfassung über die Anpassung des OW für 2027 sind derzeit nicht absehbar.
BVDD: BMG hat Abrechnungsgrundsätze nicht verstanden
Für den Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) hakt es u. a. bei der Begründung für die Prüfung des Hauskrebsscreenings: „Terminkapazitäten bei Hautärztinnen und Hautärzten steigen nicht, indem eine Präventionsleistung eingeschränkt wird“, erklärte BVDD-Präsident Dr. Ralph von Kiedrowski zu einer Argumentation des Bundesgesundheitsministeriums (Pressemitteilung vom 15.06.2026 beim BVDD online unter iww.de/s15909).