von RAin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Abrechnungsfähigkeit der EBM-Nr. 10320 ist die gesamte Therapie der Naevi flammei. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 26.11.2025, Az. L 5 KA 2178/24).
Sachverhalt
Eine hautärztliche Praxis hatte Laserbehandlungen von Naevi flammei unter Ansatz der EBM-Nr. 10320 für dieselben Patienten abgerechnet, die auch in den Vor- und Folgequartalen an denselben Hautstellen gelasert worden waren. Hierfür war stets die Nr. 10320 abgerechnet worden.
Beschreibung
Behandlung von Naevi flammei
Obligater Leistungsinhalt
- Therapie mittels gepulstem Farbstofflaser
- Metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie
Fakultativer Leistungsinhalt
- Behandlung in mehreren Sitzungen
Abrechnungsbestimmung
Bis zu 1 cm2 Gesamtfläche des behandelten Areals und für jeden weiteren cm2 je einmal
Anmerkung
[…] Die Gebührenordnungsposition 10320 ist unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm2 Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig. Im Fall eines Rezidivs ist die Gebührenordnungsposition 10320 erneut berechnungsfähig und setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus. […]
Die zuständige KV forderte in den Fällen von vier Patienten das Honorar in Höhe von insgesamt rund 5.450 Euro von der Praxis zurück, da die Nr. 10320 für jeweils dasselbe Hautareal quartalsübergreifend mehrfach und damit unzulässig abgerechnet worden sei. Die Praxis machte gegen diese Entscheidung im Wesentlichen geltend, dass die Nr. 10320 – ggf. für mehrere Sitzungen – einmal pro Quartal abrechnungsfähig sei. Der Wortlaut der EBM-Leistungsbeschreibung der Nr. 10320 sei ungenau und insoweit auslegungsfähig.
Entscheidungsgründe
Das LSG Baden-Württemberg entschied ausdrücklich, dass eine wiederholte oder quartalsweise Abrechnung der Nr. 10320 für dasselbe Hautareal ausgeschlossen ist. Mit dieser Nr. wird die gesamte Therapie vom Beginn bis zum Ende vergütet, unabhängig von der Anzahl der Sitzungen und der Dauer der Behandlung. Die Behandlung in mehreren Sitzungen ist vielmehr fakultativer, also nicht zwingender, aber immanenter Bestandteil der Leistung und somit nichts, was an der Einmaligkeit der Abrechnungsfähigkeit je cm² etwas ändert. Die Abrechnung der Nr. 10320 ist allein an die Fläche, jedoch nicht an das Quartal oder den Behandlungsfall geknüpft. Eine erneute Therapie ist nur bei nachweislich abgeschlossener und dokumentierter Therapie möglich. Zur Begründung stellte das LSG u. a. darauf ab, dass die neue Fassung der Nr. 10320 zum 01.01.2022 insoweit ergänzt worden war, dass Rezidive im Einzelfall mit ausführlicher Begründung erneut berechnungsfähig sind. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn für die Nr. 10320 das Quartalsprinzip gelte. Die mehrfache Abrechnung für identische Hautareale in verschiedenen Quartalen, wie im vorliegenden Fall geschehen, war unzulässig und die Rückforderung des entsprechenden Honorars durch die KV daher rechtmäßig.
Mit der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg steht fest, dass kein Auslegungsspielraum für die abrechnenden Praxen bzgl. der Ansatzhäufigkeit der Nr. 10320 besteht. Gleichlautend entschied das LSG Baden-Württemberg auch in einer nachfolgenden Entscheidung (Urteil vom 26.11.2025, Az. L 5 KA 2185/24), die sich zudem auch ausdrücklich auf die Nrn. 10322 (Behandlung von Hämangiomen) und 10324 (Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen) bezieht.
Da im Falle von unzulässigen Mehrfachabrechnungen im Einzelfall nicht unerhebliche Honorarrückforderungen für einen Zeitraum von bis zu acht Quartalen drohen können, empfiehlt es sich dringend, dass hautärztliche Praxen konsequent auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung abrechnen.