GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen – Arzthonorar schrumpft ab 2027 bei diesen Leistungen

Am 10.07.2026 wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Auch Hausärztinnen und Hausärzte haben einige honorarrelevante „Kröten“ zu schlucken. Ziel des Spargesetzes ist, die Beiträge der Krankenkassen stabil zu halten – es geht über alle Bereiche des Gesundheitswesens um Einsparungen in Höhe von rund 19 Mrd. Euro allein im Jahr 2027. Zahlreiche Maßnahmen, die die ärztliche Kassenabrechnung betreffen, gelten ab dem 01.01.2027.

Wichtige Honorareinschnitte für Hausarztpraxen

Es folgen im Überblick die wichtigsten Honorarkürzungen bzw. -streichungen, die ab dem 01.01.2027 für Hausarztpraxen greifen.

  • Ende der TSVG-Anreize: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte können für die Vermittlung dringender Facharzttermine derzeit noch die EBM-Nrn. 03008 bzw. 04008 berechnen. Die extrabudgetäre Vergütung dieser Vermittlungspauschale beträgt 16,69 Euro. Diese und weitere Positionen, die eigentlich für schnellere Arzttermine sorgen sollten, fallen ab dem 01.01.2027 ersatzlos weg.
  • Ende der ePA-Anreizvergütung: Ab 2027 entfällt die Vergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA). Die EBM-Nrn. 01431, 01647 und 01648 werden gestrichen.
  • Ende des Hygiene-Zuschlags: Der von der KV zugesetzte Hygienezuschlag von 2 Punkten bzw. 0,25 Cent auf jede abgerechnete Grundpauschale fällt Ende 2026 weg. Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht enthaltene Streichung dieses Zuschlags wurde auf der Gesetzgebungs-Zielgeraden noch in das Gesetz aufgenommen.
  • Ende der EBM-Abrechnung für Organspende-Beratung: Die EBM-Nr. 01480 für die Beratung zur Organspende bei Versicherten ab dem 14. Lebensjahr, die extrabudgetär mit 8,28 Euro vergütet wurde, fällt weg.

 

Diese und eine Reihe weiterer Maßnahmen wie beispielsweise die Revision des Hautkrebsscreenings, die rigororse Ausdünnung extrabudgetär vergüteter Arztleistungen oder der Abschlag bei neuen Vertragsabschlüssen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) kommen ab 2027 zusätzlich auf die Hausarztpraxen zu und werden die Praxiseinnahmen schmälern, sofern nicht gegengesteuert wird.

Praxistipp

Nutzen Sie das Restjahr 2026 für Ihre Praxiseinnahmen konsequent aus! Nur ein kleines Beispiel: Rechnen Sie die ePA-Erstbefüllung (Nr. 01648) bei jedem berechtigten Patienten bis zum 31.12.2026 akribisch ab, denn ab Januar 2027 leisten Sie diese Arbeit voraussichtlich zum Nulltarif.

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