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Urteil: Eine Arztrechnung mit Fantasie-GOÄ-Position wird nicht fällig

von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenposition ausdenken, die in der GOÄ gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 27.02.2026, Az. L 4 KR 289/21).

Eine gesetzlich versicherte Patientin ließ sich auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen ihres Arztes bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte ab. Das LSG stellte fest, dass ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung vorausgesetzt hätte, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht. Der Fälligkeit der Arztrechnung stehe entgegen, dass die Angabe einer (existierenden) Gebührenposition für die berechnete Leistung fehle. Der Arzt hatte für seine Leistung (Immunadsorption) eine GOÄ-Position angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthalten ist (Pressemitteilung des LSG online siehe iww.de/s15592).

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