Frage: „Ich schreibe meinen Privatpatienten häufig E-Mails, in denen ich Fragen zur Diagnostik, Therapie und Weiterbehandlung beantworte. Gibt es eine Möglichkeit, diese E-Mail-Korrespondenz abzurechnen?“
Antwort: Eine Abrechnung ist grundsätzlich möglich. Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat in seiner Sitzung vom 14./15.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023, online siehe iww.de/s3904) Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen, u. a.:
- Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) mit Nr. 1 GOÄ analog
- Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte mit Nr. 2 GOÄ analog
- Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans mit Nr. 70 GOÄ analog.
