von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Christiane Dieckmann,
Kanzlei Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de
Die Entziehung der Zulassung ist bei einem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig. Mit dieser Feststellung wies das Sozialgericht (SG) Hamburg die Klage eines Vertragsarztes ab, der wiederholt in den Fortbildungszeiträumen die notwendigen Fortbildungspunkte nicht nachweisen konnte (Urteil vom 17.07.2024, Az. S 3 KA 84/22).
Sachverhalt
Im Fortbildungszeitraum 2014 bis 2019 konnte der Vertragsarzt die erforderlichen Fortbildungspunkte zum wiederholten Mal nicht pünktlich erreichen. Die KV wies auf den unzureichenden Punktestand und die damit verbundenen Honorarkürzungen hin. Dem Arzt wurden Nachholfristen eingeräumt und zugleich bei Nichteinhaltung der Frist die Entziehung der Zulassung angedroht. Zwar konnte der Arzt innerhalb der Frist die Punktzahl erhöhen, das Ziel aber nicht vollständig erreichen. Daraufhin entzog der Zulassungsausschuss auf KV-Antrag dem Arzt die Zulassung mit der Begründung, er habe seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Berufungsausschuss bestätigte im Widerspruchsverfahren die Entscheidung, sodass der Arzt gegen den Bescheid Klage beim zuständigen SG erhob.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verletzung der in § 95d Sozialgesetzbuch (SGB) V näher geregelten Fortbildungsverpflichtung unabhängig vom Verschulden des betroffenen Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V dar. Aus dieser Vorgabe folgten nach § 95d Abs. 3 SGB V in zunächst die Honorarkürzungen und schließlich die Zulassungsentziehung als Sanktionen, die angesichts des Zwecks der Fortbildungspflicht (Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung) mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Einklang stehen und insbesondere wegen ihrer Abstufung verhältnismäßig sind.
Allerdings gebe es auch Ausnahmefälle, in denen die Zulassungsentziehung unverhältnismäßig sein könne, z. B. beim Fehlen nur weniger Fortbildungsstunden oder bei einer langwierigen Erkrankung des Vertragsarztes.
Diese sah das Gericht hier jedoch nicht als gegeben an. Eine vom betroffenen Arzt geltend gemachte Erkrankung habe bereits vor dem Fortbildungszeitraum von sieben Jahren gelegen. Auch die Tatsache, dass der Kläger kurz nach Erlass des Antrags auf Zulassungsentziehung die Fortbildungsstunden erreicht habe, sei unbeachtlich. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht außerhalb von Fortbildungszeitraum und Nachholfrist finde grundsätzlich keine Berücksichtigung. Diese Auffassung vertrete auch das Bundessozialgericht (BSG; Beschluss vom 13.02.2019, Az. 6 KA 20/18 B). Ob die KV im Übrigen überhaupt zur Gewährung einer Nachfrist gesetzlich ermächtigt sei, ließ das Gericht bei seiner Entscheidung offen.
Folgen für zugelassene Hautärzte
Die Sanktionen (Honorarkürzungen von 10 Prozent bzw. 25 Prozent sowie eine Zulassungsentziehung sind gravierend. Lassen Sie es nicht so weit kommen! Hier nochmal in aller Kürze die wichtigsten Fakten zum Thema:
- Pflicht: 250 CME-Punkte (CME = Continuing Medical Education, also die kontinuierliche berufsbegleitende ärztliche Fortbildung) innerhalb von 5 Jahren, Nachweis gegenüber der KV (Rechtsgrundlage ist § 95d SGB V).
- Nachweis: Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer reicht i. d. R. aus (elektronischer Punktetransfer zur KV aktivieren).
- Sanktionen bei Fristversäumnis: Honorarkürzung um 10 Prozent in den ersten 4 Quartalen nach Fristablauf, danach um 25 Prozent. Ein Ende der Honorarkürzung erfolgt erst nach dem Quartal, in dem der vollständige Nachweis vorliegt.
- Nachholen: Innerhalb von zwei Jahren ist ein Nachholen möglich (diese Punkte zählen dann nicht für den nächsten 5‑Jahres-Zeitraum).
- Unterbrechungen (z. B. Elternzeit/Krankheit/Wehrdienst): Frist kann entsprechend verlängert werden – Nachweise erforderlich, frühzeitig mit Kammer/KV klären.
- Angestellte Ärzte: Gilt auch für angestellte Ärztinnen/Ärzte in Praxen/BAG/MVZ.
