Behandlungsfall nach GOÄ – so vermeiden Sie die Quartalsfalle!

von Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med

Zahlreiche Dermatologiepraxen verlieren Jahr um Jahr viel Geld dadurch, dass sie die Möglichkeiten der GOÄ nicht optimal nutzen. Eine besondere Rolle nimmt der Begriff des Behandlungsfalls in der GOÄ ein. Abgegrenzt gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist er im GOÄ-Bereich völlig anders zu verstehen – mit Chancen und Risiken für das Honorar. Die Missverständnisse beruhen einerseits auf der zeitlichen Abgrenzung und andererseits auf den Feinheiten hinsichtlich der GOÄ-Ausschlüsse.

Häufig nicht korrekt angewandt: Behandlungsfall nach GOÄ

Der Behandlungsfall nach GOÄ ist eine wirkliche Besonderheit. Für die Liquidation nach GOÄ zählen die erbrachten Einzelleistungen kombiniert mit dem Begriff des Behandlungsfalls. Die einschlägige Regel in der GOÄ lautet eher kryptisch:

Abschnitt B GOÄ
Grund­leistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Punkte 1 & 2:
  1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

  2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

Etwas einfacher ausgedrückt: Ein Behandlungsfall beginnt für ein und dieselbe Krankheit am Folgetag des folgenden Monats von Neuem.

Beispiel: Beginn des neuen Behandlungsfalls nach GOÄ

Wird ein Patient am 03.01.2026 erstmals wegen einer Krankheit behandelt, so beginnt für dieselbe Krankheit der neue, d. h. der nächste Behandlungsfall bereits am 04.02.2026!

Eine neue bzw. weitere eigenständige dermatologische Diagnose innerhalb dieser Monatsfrist löst nochmals einen neuen Behandlungsfall aus. Dadurch können Leistungen, die laut GOÄ „nur einmal im Behandlungsfall“ gemeinsam mit weiteren GOÄ-Positionen berechnet werden dürfen, innerhalb des neuen Behandlungsfalls auch erneut angesetzt werden.

Teure Missverständnisse zu GOÄ-Ausschlüssen vermeiden

Auch die oben unter Punkt 2 genannte Beschränkung führt zu kostspieligen Missverständnissen. Richtig ist, dass die Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ im selben Behandlungsfall nur einmal gemeinsam mit Leistungen aus den Abschnitten C bis O GOÄ ansatzfähig sind. Aber richtig ist auch, dass eine solche Kombination aus den

  • 1 und 5 GOÄ plus
  • weitere Leistungen aus den Abschnitten C bis O GOÄ

nicht zwingend für den ersten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) innerhalb des Behandlungsfalls reserviert ist.

Stehen die Nrn. 1 und 5, 6, 7 oder 8 GOÄ jeweils alleine, können sie so oft berechnet werden, wie medizinisch notwendig und vollständig erbracht. Die besser vergüteten Untersuchungspositionen gemäß den Nrn. 6, 7, oder 8 GOÄ sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O GOÄ nicht beschränkt!

Ein weiterer Aspekt betrifft Nr. 3 GOÄ, die nur einmal im Behandlungsfall angesetzt werden kann – es sei denn, es wird ein triftiger Grund genannt, weshalb wegen derselben Krankheit eine weitere längere Beratung nach Nr. 3 GOÄ nötig war. Allerdings ist beim Ansatz der Nr. 3 GOÄ zu beachten, dass diese

  • nur alleine stehend oder ausschließlich kombiniert mit den
  • 5, 6, 7, 8, 800, 801 GOÄ abgerechnet werden darf.

Weitere Leistungen der Abschnitte C bis O GOÄ schließen den Ansatz der Nr. 3 GOÄ aus. Auch Nr. 4 GOÄ (Fremdanamnese) kann nur einmal im selben Behandlungsfall berechnet werden.  

Manchmal ist weniger mehr – Weglassen erbrachter Leistungen ist erlaubt!

Die GOÄ und das System „Behandlungsfall“ bergen noch einen wesentlichen Vorteil: Im Gegensatz zur KV-Abrechnung ist es gegenüber Selbstzahlern erlaubt, erbrachte Leistungen nicht abzurechnen, wenn sich durch die Liquidation anderer erbrachter Leistungen ein höheres Honorar ergibt.

Bsp.: Patient wird wegen hartnäckigen Ekzems behandelt

07.02.2026: Abrechnung der Nrn. 1 (Beratung) und 7 GOÄ (dermatologische Untersuchung); die Verordnung einer Salbe ist als Leistung in Nr. 1 GOÄ enthalten.

19.02.2026: Abrechnung der Nr. 1 und/oder Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung); nicht abgerechnet, aber in der Rechnung aufgeführt/erwähnt wird Nr. 298 GOÄ für die Abstrichentnahme zur Bestimmung von Krankheitserregern, da die Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ im Behandlungsfall nicht neben Leistungen der GOÄ-Abschnitte C bis O ansetzbar sind.

10.03.2026: Abrechnung der Nrn. 1, 5 und 298 GOÄ (für Beratung,   symptombezogene Untersuchung und erneute Abstrichentnahme zur Kontrolle auf Krankheitserreger [Nr. 298 GOÄ]); wegen des neuen Behandlungsfalls sind diese drei Positionen wieder alle berechenbar.

Kalkulation: Die Abstrichentnahme nach Nr. 298 GOÄ am 19.02. ergibt mit 5,36 Euro ein geringeres Honorar als die erbrachten Nrn. 1 und 5 GOÄ mit 21,44 Euro. Die Nr. 298 GOÄ wird deshalb an diesem Tag nicht berechnet. Aus Nachweisgründen und aufgrund des § 630 c BGB ist sie dennoch auch beim ersten Termin zu dokumentieren! Am 10.03. tritt trotz gleich gebliebener Diagnose aufgrund des Zeitablaufs der Behandlungsfall neu auf, sodass alle drei Positionen wieder nebeneinander berechnet werden.

Fazit

Das „System Behandlungsfall“ ist eine Besonderheit der GOÄ-Abrechnung. Wird der Behandlungsfall nicht richtig angewandt, können vermeidbare Honorarverluste entstehen. Daneben erlaubt es den Ärztinnen und Ärzten insbesondere im GOÄ-Bereich, zu dem auch IGeL gehören, ihre erbrachten Leistungen zu einem für sie wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt zu liquidieren.

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