Hautkrebsscreening zunächst unverändert – deutliche Einschnitte bei der Vergütung ärztlicher Leistungen

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat im Entwurf des Ende April 2026 vom Bundes­kabinett verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (siehe iww.de/s15580) viele Empfehlungen der „Finanzkommission Gesundheit“ zur Stabilisierung des GKV-Beitragssatzes aufgegriffen. Die Streichung des Hautkrebsscreenings ist nicht übernommen worden. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause im Bundestag ­beschlossen werden.

Hautkrebsscreening

Entgegen der Empfehlung der Finanzkommission soll das Hautkrebs­screening (HKS) nicht ausgesetzt werden. Vielmehr enthält der Gesetzesentwurf einen Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA): Das HKS soll auf Grundlage des aktuellen Stands der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten (opportunistischen) Screenings für definierte Risikogruppen und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen überprüft und bis zum 31.12.2027 angepasst werden. Das gesetzliche HKS in der bisherigen Form als „anlassloses Screening“ bleibt daher laut Kabinettsentwurf zumindest bis Ende 2027 unverändert.

Einschnitte bei der Vergütung

Die Zuschläge nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sollen wegfallen. Dazu zählen beispielsweise die Zuschläge zur dermatologischen Grundpauschale bei einer Vermittlung durch Hausärzte und durch die Terminservicestellen (TSS). Zudem sollen alle Leistungen in TSVG-Vermittlungsfällen sowie die Leistungen in der offenen Sprechstunde künftig innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und damit budgetiert (statt extrabudgetär) vergütet werden. Ebenfalls entfallen soll die Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA), derzeit abzurechnen mit den EBM-Nrn. 01431, 01647 und 01648.

Der Katalog der extrabudgetär zu ver­gütenden Leistungen soll insgesamt überprüft und ggf. zum Teil in die MGV überführt werden. Zudem ist eine ­Begrenzung des Ausgabenanstiegs für Leistungen der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) vorgesehen. Dies kann zu einer quotierten Vergütung von ambulanten Operationen und sonstigen bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen führen. Weiter entfällt die Berücksichtigung der Morbiditätsentwicklung bei der Anpassung der MGV. Vorrangig gilt sowohl bei der Anpassung der MGV als auch bei der Festlegung des Orientierungswerts der Grundsatz der Beitragssatzstabilität: Veränderungen sind nur in Höhe der – um ein Prozent geminderten – Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen möglich.

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