Wie in jedem Jahr sind auch zum Jahreswechsel 2025/2026 einige Änderungen im EBM und bei der Vergütung zu beachten. Die nachfolgende Übersicht zeigt die relevanten Änderungen für Hausärzte sowie für Kinder- und Jugendmediziner.
Übergeordnete Anpassungen und Neuerungen
Die Steigerung des Orientierungspunktwerts (O-Wert) zum 01.01.2026 von 12,3934 Cent (2025) auf 12,7404 Cent (2026) entspricht einem Zuwachs von 2,8 Prozent. Mit dem O-Wert werden sämtliche vertragsärztliche Leistungen des EBM durch Multiplikation mit der jeweiligen Punktzahl für die dazugehörige EBM-Position mit einem Eurobetrag bewertet. Seit der Hausarzt-Entbudgetierung, die zum Quartal IV/2025 greift, können sich die Hausärztinnen und Hausärzte darauf verlassen, für einen Großteil der Hausarztleistungen diese Eurobeträge unbudgetiert vergütet zu bekommen.
Spezielle Anpassungen zu Einzelpositionen bzw. Neuerungen
- Die von der KV zugesetzte Nr. 03040 (Vorhaltepauschale) bleibt, wird jedoch von 138 auf 128 Punkte abgewertet. In Abhängigkeit von der Erfüllung von insgesamt zehn festgelegten Kriterien werden von der KV die Zuschlagspositionen Nr. 03041 (10 Punkte) oder Nr. 03042 (30 Punkte) zugesetzt.
- Ein Beschluss über die vom Gesetzgeber vorgegebene neue Versorgungspauschale steht noch aus und ist frühestens zum 01.04.2026 zu erwarten.
- Die bisher von der KV pauschal zugesetzte Nr. 01641 für die ggf. erfolgte Aktualisierung des Notfalldatensatzes (NFD) auf der eGK ist zum 31.12.2025 entfallen. Für eine tatsächlich erfolgte Aktualisierung des NFD kann seit dem 01.01.2026 die neue Nr. 01643 berechnet werden.
- Der obligate Leistungsinhalt der Nr. 37802 (Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL, 141 Punkte) wurde geändert: Die Abrechnung der Nr. 37802 setzt seit dem 01.01.2026 die Überweisung an mindestens einen weiteren Vertragsarzt der fachärztlichen oder spezialisierten ambulanten Versorgung voraus. Die bisherige Alternative, nämlich die Verordnung von Heilmitteln im Zusammenhang mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL, wurde in den fakultativen Leistungsinhalt verschoben.
