„Stempel-Urteil“ des BSG: Ärztliche Verordnung – Risiken kennen und vermeiden

von Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
In einem aktuellen Urteil entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass die Festsetzung eines Regresses in Höhe von rund 490.000 Euro gegen einen Arzt, der Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterzeichnete, rechtmäßig ist. Der Arzt verwendete für die Ausstellung der Verordnungen anstelle seiner eigenhändigen Unterschrift einen Unterschriftenstempel (Faksimilestempel). Der Regress wurde in der vollen Höhe der betroffenen Verordnung festgesetzt und das BSG hält dies für rechtmäßig (BSG, Urteil vom 27.08.2025, Az. B 6 KA 9/24 R).

Hintergrund: „Sonstiger Schaden“ bei formalen Fehlern

Die Prüfungseinrichtungen der Krankenkassen und jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) können nach § 48 Abs. 1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) in Verbindung mit der einschlägigen Prüfvereinbarung einen sogenannten sonstigen Schaden feststellen. Ein sonstiger Schaden liegt grundsätzlich vor, wenn ein Vertragsarzt
  • durch die unzulässige Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder
  • durch die fehlerhafte Ausstellung von Bescheinigungen einen Schaden verursacht.

Der sonstige Schaden betrifft also insbesondere Konstellationen, in denen die Art und Weise der Ausstellung der betroffenen Verordnungen als fehlerhaft beanstandet wird. Von der Feststellung eines sonstigen Schadens bei formalen Fehlern einer Verordnung ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V abzugrenzen. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung kann bei inhaltlichen Fehlern einer Verordnung erfolgen. Dies können beispielsweise Verstöße gegen die Arzneimittel-Richtlinie oder im Zusammenhang mit Off-Label-Use sein.

Die Festsetzung eines sonstigen Schadens setzt insbesondere voraus, dass der Arzt die Pflichtverletzung schuldhaft ‒ d. h. fahrlässig oder vorsätzlich ‒ begangen hat und noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Schadensfeststellung unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Facharzt für Innere Medizin, verwendete über einen Zeitraum von 14 Quartalen einen Unterschriftenstempel für die Ausstellung von Sprechstundenbedarfsverordnungen. Eine eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung der Verordnungen erfolgte nicht. Es ist unstreitig, dass die so ausgestellten Verordnungen medizinisch indiziert waren und im Rahmen der von dem Arzt nachweislich durchgeführten Operationen auch benötigt wurden. Aufgrund des formalen Fehlers setzte die zuständige Prüfungsstelle einen Regress in Höhe von rund 490.000 Euro fest.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Die von dem Arzt gegen das erstinstanzliche Urteil des SG Marburg eingelegte Sprungrevision hatte keinen Erfolg. Das BSG bestätigte das Urteil des SG Marburg, nach dem der Regress zu Recht festgesetzt wurde.

Denn die Voraussetzungen für die Feststellung eines sonstigen Schadens lagen ‒ so das BSG ‒ vor: Die persönliche Unterschrift des Arztes sei wesentlicher Bestandteil einer Verordnung. Ein Unterschriftenstempel genüge weder den Qualitätsanforderungen an Verordnungen noch sei er geeignet, die Richtigkeit und Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels zu gewährleisten. Verwende ein Arzt einen Unterschriftenstempel, verletze er zudem die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung.

Der betroffenen Krankenkasse sei auch ein Schaden entstanden, da die Verordnungen eingelöst wurden. Dabei kommt es laut BSG nicht darauf an, dass die Verordnungen medizinisch indiziert waren.
Tipp: Unterzeichnen Sie als Ärztin oder Arzt Verordnungen, sofern in Papierform ausgestellt, unbedingt persönlich und eigenhändig. Solange keine Änderung der Rechtslage erfolgt, darf die eigenhändige Unterschrift nicht durch einen Stempel ersetzt werden.

Fazit

Die Entscheidung des BSG ist umstritten. Laut einer Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sei es „geradezu absurd und unglaublich, aber leider wahr“, dass das BSG an der Entscheidung der Vorinstanz festhalte, obwohl alle Leistungen medizinisch erforderlich und für die Behandlung der Patienten notwendig gewesen seien. Dass ein bloßer Formfehler so bewertet werde wie ein zu Unrecht abgegebenes Arzneimittel, sei „eine Unverhältnismäßigkeit sondergleichen“, die für Vertragsärzte existenzbedrohende Folgen haben könne (Pressemitteilung der KBV vom 28.08.2025 siehe iww.de/s14443).

Und tatsächlich hat das Sozialgericht Mainz im Jahr 2022 in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 07.12.2022, S 3 KA 14/19) in der ersten Instanz einen Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen mit dem Hinweis, dass zwar alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, aber kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, und einen Regress aufgrund eines nur formalen Fehlers daher abgelehnt.

Ob der Gesetzgeber die Kritik an dem Urteil aufgreift, bleibt abzuwarten. Eine Begrenzung von sonstigen Schäden könnte z. B. durch die Ausweitung der sogenannten Differenzkostenbetrachtung erfolgen: Regresse könnten auf die Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung begrenzt werden. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen sieht das Gesetz eine solche Begrenzung bereits vor.

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