Aktueller Stand zur Hausarztentbudgetierung – so funktioniert die angepasste Vorhaltepauschale

Mit dem Schlussquartal 2025 startete die Hausarzt-Entbudgetierung! Zum Maßnahmenpaket gehören auch der Umbau der hausärztlichen Vorhaltepauschale (EBM-Nr. 03040) sowie die Einführung einer neuen Versorgungspauschale. Die Regelungen zur hausärztlichen Vorhaltepauschale sind bereits vom Bewertungsausschuss beschlossen und gelten ab dem 01.01.2026.

Die hausärztliche Vorhaltepauschale – bisher im EBM durch Nr. 03040 abgebildet und mit 138 Punkten bewertet – wird neu strukturiert und an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt. Die Vorhaltepauschale als Zusatzpauschale für die Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen wird ab dem 01.01.2026 – wie bisher auch – von der KV mit der Nr. 03040 zugesetzt. Die Bewertung der Nr. 03040 sinkt jedoch von 138 Punkte um 10 Punkte auf 128 Punkte.

In Abhängigkeit von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen gibt es künftig zwei Zuschläge zur Nr. 03040, die beide ebenfalls von der KV automatisch zugesetzt werden: 

  • 03041 (Zuschlag I), bewertet mit 10 Punkten
  • 03042 (Zuschlag II) bewertet mit 30 Punkten

 

Wie bisher erhalten Hausarztpraxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt einen Zuschlag zur Nr. 03040. Dieser Zuschlag beträgt künftig jedoch nur 9 Punkte statt bisher 13 Punkte. Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt beträgt der Abschlag wie bisher 13 Punkte. Alle weiteren Regelungen zur EBM-Nr. 03040 bleiben unverändert.

Wie bisher wird die Nr. 03040 von der KV in Behandlungsfällen, in denen ein Hausarzt Leistungen aus dem sogenannten KO-Katalog abgerechnet hat, nicht zugesetzt. Auch die Fallzählung für den Zuschlag bzw. Abschlag bleibt unverändert: Notfälle im organisierten Not(-fall)dienst, Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 abgerechnet werden, werden nicht berücksichtigt.

Die Nrn. 03041 (10 Punkte) oder 03042 (30 Punkte) werden von der KV zugesetzt, wenn die Hausarztpraxis im aktuellen Abrechnungsquartal eine bestimmte Mindestanzahl der nachfolgenden zehn Kriterien erfüllt:

Kriterienkatalog zu den EBM-Zuschlägen Nrn. 03041 und 03042
Nr. Kriterium
1
Durchführung von mindestens 5 % an Leistungen gemäß den EBM-­Positionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und/oder 38105 im Verhältnis zu allen Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1
2
Durchführung von mindestens 12 % an Leistungen gemäß den EBM-Positionen der Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 (einschl. Höchstwerte), 30980, 30984 und/oder des Abschnitts 37.3 im Verhältnis zu allen Behandlungs­fällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1
3
Durchführung von mindestens 1 % an Leistungen gemäß den EBM-Positionen des Abschnitts 37.2 im Verhältnis zu allen Behandlungs­fällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1
4
Durchführung von mindestens 7 % im 1., 2. und 3. Quartal des Kalenderjahres bzw. von mindestens 25 % im 4. Quartal des Kalenderjahres an Leistungen gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Verhältnis zu allen Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1
5
Durchführung von mindestens 3 % an Leistungen gemäß den EBM-Positionen 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 (einschl. Höchstwerte) und/oder 31600 im Verhältnis zu allen Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1
6
Durchführung von mindestens 2 % an Leistungen gemäß den EBM-Positionen 33012 und/oder 33042 im Verhältnis zu allen Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1
7
Durchführung von mindestens 3 % an Leistungen gemäß den EBM-Positionen 03241, 03321, 03322, 03324 und/oder 03330 im Verhältnis zu allen Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1
8
Durchführung von mindestens 1 % an Leistungen gemäß der EBM-Position 01450 im Verhältnis zu allen Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1
9
Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in fachgleichen (Teil)-Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Ärzten gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 oder in fachgleichen Praxen von Ärzten gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 mit angestelltem/n Arzt/Ärzten und/oder regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln gemäß Nr. 4 der Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß § 75 Abs. 7 SGB V
10
Angebot von mindestens 14-tägig stattfindenden Sprechstunden gemäß § 17 Abs. 1 BMV-Ä nach 15 Uhr am Mittwoch und/oder nach 15 Uhr am Freitag und/oder nach 19 Uhr an mindestens einem Werktag und/oder vor 8 Uhr an mindestens einem Werktag] Für die Erfüllung dieses Kriteriums muss die Dauer einer Sprechstunde in den genannten Zeitfenstern mindestens 60 Minuten umfassen. Die Meldung des Sprechstundenangebots an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung erfolgt nach den Vorgaben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 BMV-Ä.
Erfüllt die Arztpraxis mindestens zwei, aber weniger als acht dieser zehn Kriterien, wird von der KV der Zuschlag nach Nr. 03041 zugesetzt. Erfüllt die Praxis mindestens acht Kriterien, erfolgt die Zusetzung der Nr. 03042.

Diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen erhalten auch dann, wenn sie weniger als zwei Kriterien erfüllen, den Zuschlag nach Nr. 03041. Diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen in diesem Sinne sind Arztpraxen, die bei mehr als 20 Prozent der Patienten entsprechend spezialisierte Behandlungen durchführen.

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