Mit dem Schlussquartal 2025 startete die Hausarzt-Entbudgetierung! Zum Maßnahmenpaket gehören auch der Umbau der hausärztlichen Vorhaltepauschale (EBM-Nr. 03040) sowie die Einführung einer neuen Versorgungspauschale. Ende Januar 2025, kurz nachdem die Ampelkoalition auf Bundesebene beendet worden war, wurde das Gesundheitsversorgungsverbesserungsgesetz (GVSG) für die genannten Maßnahmen im Bereich der hausärztlichen Versorgung beschlossen – durchaus überraschend, dass dieses Vorhaben politisch noch umgesetzt werden konnte. Ein Kernelement des GVSG ist die Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen, die seit dem 01.10.2025 greift. Die Vorhalte- sowie die Versorgungspauschale, die ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Hausarztpraxen haben werden, benötigen hingegen noch Zeit.
Die entbudgetierten Leistungen im Überblick
Die ab dem Quartal IV/2025 unabhängig von den noch nicht beschlossenen EBM-Änderungen geltende Entbudgetierung betrifft neben den
- Besuchen nach den EBM-Nrn. 01410 bis 01413 und 01415
- sämtliche Leistungen des EBM-Hausarztkapitels 03,
Besonderheit: Hausärztliches Gespräch nach EBM-Nr. 03230
Die Entbudgetierung hat keine Auswirkungen auf das EBM-Budget für die hausärztlichen Gesprächsleistungen nach der EBM-Nr. 03230. Dieses Budget ‒ 64 Punkte je Behandlungsfall ‒ gilt weiterhin. Neu ist lediglich, dass alle nach Anwendung der Budgetregelung anerkannten Punkte unbudgetiert mit dem Orientierungswert vergütet werden.
Vergütung der restlichen hausärztlichen Leistungen
Die Vergütung der restlichen hausärztlichen Leistungen ‒ soweit sie nicht extrabudgetär vergütet werden (wie z. B. Präventionsleistungen und Leistungen der Pflegeheimbetreuung nach Abschnitt 37.2 EBM), richtet sich nach den regionalen Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Dies betrifft im Wesentlichen kleinchirurgische Leistungen, Sonografien und psychosomatische Leistungen.
Es stellt sich die Frage, wie die weiteren, nicht der Entbudgetierung unterliegenden Leistungen, in den unterschiedlichen KVen vergütet werden. Der Anteil der noch budgetierten hausärztlichen Leistungsbereiche ist insgesamt vergleichsweise gering. Die KV Niedersachsen hat diesen Anteil mit etwa 8,45 Prozent aller hausärztlichen Leistungen beziffert. In Hausarztpraxen mit einem großen Leistungsspektrum dürfte dieser Anteil jedoch deutlich höher sein. Zu den wesentlichen weiterhin gegebenenfalls budgetiert zu vergütenden Leistungen gehören
Es stellt sich die Frage, wie die weiteren, nicht der Entbudgetierung unterliegenden Leistungen, in den unterschiedlichen KVen vergütet werden. Der Anteil der noch budgetierten hausärztlichen Leistungsbereiche ist insgesamt vergleichsweise gering. Die KV Niedersachsen hat diesen Anteil mit etwa 8,45 Prozent aller hausärztlichen Leistungen beziffert. In Hausarztpraxen mit einem großen Leistungsspektrum dürfte dieser Anteil jedoch deutlich höher sein. Zu den wesentlichen weiterhin gegebenenfalls budgetiert zu vergütenden Leistungen gehören
- psychosomatische Leistungen (EBM-Nrn. 35100 bis 35120),
- Sonografien (Kap. 33 EBM),
- Schmerztherapie-Leistungen (EBM-Nrn. 30700 bis 30760) und
- Leistungen der Kleinchirurgie (EBM-Nrn. 02300 bis 02313).
Honorarvolumen für alle budgetierten Leistungen
Die meisten KVen ‒ nämlich neun ‒ vergüten alle weiterhin budgetierten Leistungen aus einem gesonderten Honorartopf (Honorarvolumen). Reicht dieser Honorartopf nicht aus, um alle budgetierten Leistungen mit dem Orientierungswert zu vergüten, erfolgt eine Quotierung. Die Vergütungsquote ist daher für alle budgetierten Leistungen gleich.
Einige KVen garantieren für diese Leistungen eine bestimmte Mindestquote. Diese schwankt zwischen 38 Prozent (!) in Hamburg und 85 Prozent im Saarland für alle budgetierten Leistungen. Im KV-Bezirk Brandenburg wird eine Mindestquote von 90 Prozent für Schmerztherapie- und Sonografie-Leistungen garantiert.
Einige KVen garantieren für diese Leistungen eine bestimmte Mindestquote. Diese schwankt zwischen 38 Prozent (!) in Hamburg und 85 Prozent im Saarland für alle budgetierten Leistungen. Im KV-Bezirk Brandenburg wird eine Mindestquote von 90 Prozent für Schmerztherapie- und Sonografie-Leistungen garantiert.
Besondere Honorarvolumen für bestimmte Leistungen
Sechs KVen haben für bestimmte Leistungen, z. B. Psychosomatik, Schmerztherapie, Sonografie besondere Honorarvolumen gebildet, zum Teil auch hier mit Mindestquoten. Für einzelne Leistungsbereiche, z. B. Schmerztherapie, unvorhergesehene Inanspruchnahme und Besuche von Praxismitarbeitern in Nordrhein, ist eine volle Vergütung von 100 Prozent vorgesehen.
Eine Besonderheit gilt in der KV Sachsen-Anhalt, die die Systematik der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) fortführt. Statt bisher für 23 Leistungsbereiche gibt es dort nun QZV für 18 Leistungsbereiche.
Eine Besonderheit gilt in der KV Sachsen-Anhalt, die die Systematik der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) fortführt. Statt bisher für 23 Leistungsbereiche gibt es dort nun QZV für 18 Leistungsbereiche.
