Darf ein IGeL-Vertragsvordruck Behandlungsareale zum Ankreuzen enthalten?

Frage: „Wir überarbeiten derzeit unsere IGeL-Verträge. Ist es zulässig, auf einem Vertragsvordruck auch mehrere für die Behandlung vorgesehenen Hautareale zum Ankreuzen aufzuführen. Oder ist es vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass pro Behandlungsregion jeweils ein IGeL-Vertrag ausgestellt wird?“

Antwort: Es gibt keine dezidierte Vorschrift des Gesetzgebers hinsichtlich der genauen Vertragsinhalte von IGeL-Vereinbarungen im Rahmen der GOÄ-Abrechnung. Inhaltliche Regelungen bestehen nur hinsichtlich einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.

Wichtig ist allerdings, dass auch in einer IGeL-Vereinbarung Transparenz im Hinblick auf die abzurechnenden GOÄ-Positionen (Leistungslegende, Faktor und Betrag) besteht und im Hinblick auf evtl. erforderliche Analogpositionen nach § 6 Abs. 2 GOÄ die für die Rechnungsstellung bestehenden Vorschriften zur Darstellung des Leistungstextes nach § 12 Abs. 4 GOÄ eingehalten werden.

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